AGB
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen von Michael Roth
Software
1. Vertragliche Grundlagen
1.1
Geltungsbereich der AGB
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle
Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden,
unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger
Geschäftsverbindungen.
1.2 Ausschließlichkeit der AGB
Unsere
Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich: Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn
wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn Sie damit nicht
einverstanden sein sollten, weisen Sie uns sofort schriftlich darauf hin. Für
diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne
dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem
formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir
hiermit ausdrücklich.
1.3 Vertragsschluss und Schriftform
Eine
vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang
von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden
sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie
danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle
Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im
Rahmen der Vertragsbeziehungen.
2. Überlassung von
Software
2.1 Lizenz und Umfang der Nutzung Wir übertragen in unserer
Eigenschaft als Rechtsinhaber dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht
ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte
Software und, sofern vorhanden, das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit
zu nutzen. Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem
lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren
entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung
aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene
Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.).
2.2
Eigentum und Urheberrechte
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt
einschließlich der gesamten Dokumentation unser Eigentum. Wir bleiben Inhaber
aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen
einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der
Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines
Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der
Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Werden vom Kunden oder von Dritten
geänderte Programme oder andere, nicht von uns bezogene Programme eingesetzt und
dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so sind wir für entstehende
Schäden nicht haftbar.
2.3 Zahlungen
Für die Nutzung der Software
auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr
verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen
Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder
Rechnung. Wird nichts anderes vereinbart, so erhält der Kunde die Lieferung per
Nachnahme. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen.
2.4
Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das
Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu
möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf unsere
Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben an den Programmen in
keiner Form verändern. Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller
Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer
Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in
Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch
Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer
entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt
auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das
Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die
Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot
nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der
Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch
uns zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, uns den durch die Verletzung obiger
Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des
Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.
2.5
Kündigung
Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als einen Monat
in Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen
eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger
individualvertraglicher Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung dieses
Vertrages wegen Leistungsverzugs von unserer Seite oder wegen nicht behebbarer
Mängel nur berechtigt, wenn wir unseren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind
und wenn er uns zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist
verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden
ist. Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet
der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich
geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30
Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen schriftlich an uns. Daneben räumt er uns das Recht auf Kontrolle
der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
3. Lieferung,
Gewährleistung und Haftung
3.1 Lieferung und
Termine
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche
zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe
Termine schriftlich vereinbart sind. Wir behalten uns vor, die Spezifikationen
des Lizenzproduktes z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder
künftige marktliche Anforderungen anzupassen. Quellcodes sind nicht Bestandteil
der Lieferung. Gleiches gilt für individuelle Anpassungen oder Erweiterungen der
Software. Wir gewährleisten den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von
uns freigegebenen Betriebssystemen.
3.2 Gewährleistung
Wir
übernehmen für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum (derzeit 24 Monate) ab
dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software
hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch
bzw. der Dokumentation entspricht. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften
besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in
schriftlicher Form erfolgt ist. Wir weisen darauf hin, dass es nach dem Stand
der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu
erstellen. Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung
untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich
mitteilen. Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet,
diesen binnen zwei Wochen schriftlich an uns zu melden. Im Rahmen der
schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu
beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der
Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B.
Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Im Falle einer berechtigten
Mängelrüge behalten wir uns vor, Nachbesserungen durchzuführen. Bei zweimaligem
Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem
Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder
Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender
Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des
gleichen oder direkt in Zusammenhang stehenden Fehlers oder wegen eines weiteren
Fehlers nicht zuzumuten ist. Geben die Programmdokumentationen eindeutige
Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt
es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, so
können wir für unsere Inanspruchnahme Aufwendungsersatz verlangen. Die
Gewährleistung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht die
Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht durch uns
zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführte Änderungen
entstehen. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw.
Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar. Wir sind berechtigt,
falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen
Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer
tauglichen Lösung des Problems führt. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür,
dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit
Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware
zusammenarbeitet.
Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch
genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder
der geltend gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat
der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder
vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu
ersetzen.
3.3 Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Bei leichter
Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der
Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird
diese Haftung auf das Fünffache der Auftragssumme sowie auf solche Schäden
begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei
Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens
auf unserer Seite. Soweit sich nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir
haften nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und
Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter.
Eine Haftung für
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen
Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt unberührt.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und
gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten
wäre.
Eine verschuldensunabhängige Haftung im Rahmen des § 538 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die
Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre
begrenzt.
4. Nebenbestimmungen
4.1 Rechtswahl,
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit
unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche
Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Peine. Gerichtsstand für beide Teile ist
Peine, wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl eigene Ansprüche an den
Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen. Ist unser Vertragspartner kein
Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
4.2
Lizenzbedingungen
Zusätzlich gelten die individuellen Lizenzverträge der
betroffenen Software, welche dem Kunden bereits beim Programmstart der
Sharewareversion präsentiert werden sowie über das Hilfe-Menü oder einen
entsprechenden Schalter im "About"-Dialog des Programmes abrufbar sind. Sofern
der Kunde vor der Bestellung keine Möglichkeit hatte, diese einzusehen, gelten
diese erst mit Anerkennung beim ersten Programmstart. Die Lizenzverträge
ergänzen und erweitern dabei diese AGB; bei sich widersprechenden Passagen gilt,
sofern diese nicht ungültig oder nicht anwendbar ist, vorrangig die
entsprechende Regelung im Lizenzvertrag.
4.3 Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben
etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig
sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame
Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.